Weisheiten für Kalenderwoche 16

beginnend am 14.4.2025

RUMI

Oh Herr, gib ihm einen grausamen Geliebten.
Gib ihm einen schlecht gelaunten und blutrünstigen Geliebten,
Damit er den Kummer kennt, den Liebende haben.
Gib ihm Liebe, gib ihm Liebe, gib ihm ganz viel davon!
(Rubaiyat-e, 1603, FG 250)


Der Heilige Koran

„6:148 "Diejenigen, die (Allah andere Götter) beigesellen, werden sagen: ""Wenn Allah gewollt hätte, hätten weder wir noch unsere Väter (ihm andere Götter) beigesellt, und wir hätten (auch) nichts für verboten erklärt."" Ebenso (wie sie) haben (schon) die, die vor ihnen lebten, (unsere Botschaft) für Lüge erklärt, bis sie (schließlich) unsere Gewalt zu fühlen bekamen (und ihre gerechte Strafe erlitten). Sag: Habt ihr (etwa) Wissen, das ihr uns vorbringen könntet? (Nein) ihr geht nur Vermutungen nach und ratet nur (statt Sicheres zu wissen)."
149 Sag: Allah hat den entscheidenden Beweisgrund (auf seiner Seite). Und wenn er gewollt hätte, hätte er euch insgesamt rechtgeleitet.
150 Sag: Her mit euren Zeugen, die bezeugen können, daß Allah dies (was ihr als verboten ausgebt) verboten hat! Wenn sie (es) dann bezeugen, dann tu du es nicht! Und folge nicht der (persönlichen) Neigung derer, die unsere Zeichen für Lüge erklärt haben, und die nicht an das Jenseits glauben und ihrem Herrn (andere Wesen) gleichsetzen (ya`-diluuna)!
151 Sag: Kommt her! Ich will (euch) verlesen, was euer Herr euch verboten hat: Ihr sollt ihm nichts (als Teilhaber an seiner Göttlichkeit) beigesellen. Und zu den Eltern (sollt ihr) gut sein. Und ihr sollt nicht eure Kinder wegen Verarmung töten - wir bescheren euch und ihnen (den Lebensunterhalt). Und ihr sollt euch auf keine abscheulichen Handlungen einlassen, (gleichviel) was davon äußerlich sichtbar oder verborgen ist, und niemanden töten, den (zu töten) Allah verboten hat, außer wenn ihr dazu berechtigt seid. Dies (zaalikum) hat Allah euch verordnet. Vielleicht würdet ihr verständig sein.
152 Und tastet das Vermögen der Waise nicht an, es sei denn auf die (denkbar) beste Art! (Laßt ihr Vermögen unangetastet) bis sie volljährig geworden ist (und selber darüber verfügen darf)! Und gebt volles Maß und Gewicht, so wie es recht ist (bil-qisti)! Von niemandem wird mehr verlangt, als er (zu leisten) vermag. Und wenn ihr eine Aussage macht, dann seid gerecht, auch wenn es ein Verwandter sein sollte (gegen den ihr auszusagen habt)! Und erfüllt die Verpflichtung (die ihr) gegen Allah (eingeht)! Dies (zaalikum) hat Allah euch verordnet. Vielleicht würdet ihr euch mahnen lassen.
153 Und (er läßt euch sagen:) Dies ist mein Weg (siraat). (Er ist) gerade. Folgt ihm! Und folgt nicht den (verschiedenen anderen) Wegen (subul), daß sie sich (nicht) mit euch teilen (und euch) von seinem Wege (sabiel) (wegführen)! Dies (zaalikum) hat Allah euch verordnet. Vielleicht würdet ihr gottesfürchtig sein.
154 Hierauf gaben wir dem Moses die Schrift, um (unsere Gnade) an dem zu vollenden, der (seine Sache) gut gemacht hatte, und um alles (im einzelnen) auseinanderzusetzen, und als Rechtleitung und Barmherzigkeit. Vielleicht würden sie daran glauben, daß sie (dereinst) ihrem Herrn begegnen werden. 
155 Und dies ist eine von uns hinabgesandte, gesegnete Schrift. Folgt ihr und seid gottesfürchtig! Vielleicht werdet ihr (dann) Erbarmen finden...."
(Koranübersetzung von Rudi Paret, Sure Al-Anam / Das Vieh 6:148-155)


Hadithe

Allahs Gesandter - Allah segne ihn und gebe ihm Heil - forderte:
„Hasst einander nicht, beneidet einander nicht, wendet euch nicht voneinander ab! Ihr Diener Allahs, seid Brüder. Es ist keinem Muslim erlaubt, seinen Bruder im Islam länger als drei Tage zu meiden."
(aus Al-Buchari & Muslim von Al-Lu´lu´u wa-l Mardschan: Nr 1658, Überliefert von Anas ibn Malik bei: Buhari, 78 adab 57, Nr. 6065; Muslim, Nr. 2559.)

Handbuch Hanifa (Islamische Grundlagen)

11. Kapitel,  SALAT (=GEBET) DER KRANKEN
Sollte eine kranke Person, welche Salat im Sitzen verrichtet und Secde in der mehr oder weniger üblichen Weise ausführt, plötzlich wieder stehen können, dann sollte sie aufstehen und Salat in der üblichen Weise beenden.